ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma LECHsolution-GmbH, Schönauer Ring 10, 82269 Geltendorf
Stand 08/22
§ 1 Allgemeines
(1) Soweit mit dem Kunden keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt der Inhalt unserer nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag in Textform niedergelegt.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
§ 2 Urheberrechte
(1) Das Eigentum und die Urheberrechte an Entwürfen, Plänen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen steht ausschließlich uns zu. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(2) Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, muss der Kunde die ihm überlassenen Unterlagen an uns zurückgeben.
§ 3 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers können, soweit auf dem Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist, vom Kunden innerhalb von sechs Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Die Annahme bedarf der Textform.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich das Angebot des Verkäufers maßgebend.
(3) In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Zeichnungen oder Abbildungen enthaltene Angaben werden nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die angegebenen Produktpreise beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten; diese Kosten werden im Angebot gesondert ausgewiesen. Wir nehmen die Verpackung zurück, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(2) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.
(3) Rechnungen werden zum Tage der Lieferung/Leistung, im Fall eines vom Kunden verursachten Annahmeverzuges der Lieferung/Leistung zum Tag unserer Liefer-/Leistungsbereitschaft ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, falls nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die Hereingabe von Wechseln oder Schecks bedarf unserer Zustimmung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde. Die vorstehenden Zahlungsbedingungen gelten auch für Teilrechnungen.
(4) Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Vertreter oder Subunternehmer haben keine Inkassovollmacht.
§ 5 Aufrechnung und Zurückhaltung
Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferung und Leistung
(1) Liefer- oder Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben.
(2) Der Beginn einer von uns angegebenen Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab, mit dem wir ein konkretes Deckungsgeschäft geschlossen haben, und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
(4) Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.
(5) Die Einhaltung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Vor Montagebeginn hat uns der Kunde die für die Montage notwendigen Informationen zu liefern. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
(9) Wir sind berechtigt, Teillieferungen oder -leistungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen, sofern der jeweilige Liefer- oder Leistungsteil in sich abgeschlossen ist.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzugs das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(11) Im übrigen gilt für unsere Schadensersatzverpflichtung Ziffer 10.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware/Leistung dem Kunden zur Verfügung gestellt und dies dem Kunden angezeigt haben.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Ist der Kunde Kaufmann behalten wir uns das Eigentum an der Ware darüber hinaus bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(3) Der Kunde ist bis zum Wegfall dieses Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Ist der Kunde Kaufmann, so ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht ein-zuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gewährleistung
(1) Wir leisten Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu weigern, bleibt unberührt.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, so setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 10 Schadensersatzansprüche
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 11 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Ist der Kunde Kaufmann so ist Gerichtsstand 86899 Landsberg
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.